Das Berliner Testament ist in Deutschland eine beliebte Form des gemeinschaftlichen Testaments. Es handelt sich um ein handschriftliches Testament zwischen zwei Eheleuten, in welchem explizit formuliert ist, dass beim Versterben des Ehepartners der andere Partner der Alleinerbe ist. Dadurch soll die Versorgung des länger lebenden Ehepartners gesichert werden. Die Eheleute müssen das Testament gemeinsam verfassen und können es auch nur gemeinsam ändern oder aufheben. Die gesetzliche Erbfolge wird durch ein Berliner Testament außer Kraft gesetzt.
Es gibt zwei Möglichkeiten, ein Berliner Testament aufzusetzen. Das öffentliche Testament wird gemeinsam mit einem Notar aufgesetzt. Dies kann vorteilhaft sein, wenn Unklarheiten bestehen oder Klauseln eingefügt werden sollen, über dessen Formulierung Unsicherheit besteht. Bei der zweiten Variante wird das Berliner Testament handschriftlich Zuhause niedergeschrieben. Entweder verfasst ein Ehegatte das Testament und beide unterschreiben darunter oder beide Ehegatten verfassen ein eigenes Testament, indem ausdrücklich formuliert wird, dass es sich um ein Berliner Testament handelt. Bei einem handschriftlichen Testament sollte immer der Ort und das Datum mit angegeben werden. Die Unterschrift muss direkt unter dem Testament erfolgen und darf nicht davon abgetrennt sein.
Die Einheitslösung wird von den meisten Eheleuten, die ein Berliner Testament aufsetzen, bevorzugt. Beim Aufsetzen des Testaments legen die Eheleute gemeinsam fest, wer der Schlusserbe ist. Sind gemeinsame Kinder vorhanden, werden diese meist als Schlusserben gewählt. Verstirbt ein Ehepartner, erbt der hinterbliebene Ehepartner das gesamte Vermögen. Dieses verschmilzt mit dem eigenen Vermögen zu einem Gesamtvermögen, über welches der Ehepartner frei verfügen kann. Erst wenn der Witwer/die Witwe ebenfalls stirbt, erben die Schlusserben. An diese wird das Gesamtvermögen übertragen.
Bei der Trennungslösung spricht man nicht von Schlusserben, sondern von Nacherben. Die Ehepartner sind hingegen die sogenannten Vorerben. Verstirbt ein Ehepartner, geht dessen Vermögen an den überlebenden Ehepartner. Dieser muss das Vermögen jedoch getrennt von seinem eigenen verwalten und darf nur eingeschränkt darüber verfügen. Die Nacherben können nach dem Ableben des hinterbliebenen Ehepartners uneingeschränkt über beide Vermögen walten.
Mit einem Berliner Testament wird ein Erbstreit vermieden. Das Erbe geht direkt an den verbliebenen Ehegatten über. Besonders empfehlenswert ist ein Berliner Testament, wenn der Großteil des Erbvermögens aus Immobilien oder anderen Wertgegenständen besteht, die direkt an den hierbleibenden Ehegatten übergehen sollen.
Fallweise können durch ein Berliner Testament steuerliche Nachteile entstehen. Gerade die Schlusserben bzw. Nacherben können dadurch Verluste erleben. Wenn diese nach dem Ableben beider Ehepartner das gesamte Vermögen erben, kann dieses über dem Freibetrag von 400.000€ liegen. Außerdem muss das Vermögen, bis es bei den Schluss-/Nacherben ankommt, zweimal versteuert werden: Das erste Mal, wenn der verbliebene Ehepartner das Vermögen erbt und das zweite Mal, wenn es an die Schluss-/Nacherben übergeht.
Sind Kinder aus der Ehe hervorgegangen, werden diese oft als Schluss-/Nacherben eingesetzt. Das bedeutet, dass sie erst nach dem Ableben beider Elternteile einen Erbanspruch haben. Sie können jedoch auch schon nach dem Ableben eines Elternteils den Pflichtteil ihres Erbes verlangen, dies entspricht der Hälfte des gesetzlichen Erbes.
Die Eheleute können jedoch noch zu Lebzeiten eine sogenannte Pflichtteil-Strafklausel in das Berliner Testament einfügen. Durch diese wird verfügt, dass das Kind welches nach dem Ableben eines Elternteils einen Pflichtteil einfordert, auch nach dem Ableben des zweiten Elternteils nur den Pflichtteil bekommt und nicht das volle Erbe.
Ein Berliner Testament kann von beiden Eheleuten gemeinschaftlich wieder aufgehoben werden. Wenn beide Ehepartner noch leben, ist auch ein einseitiger, notariell beglaubigter Widerspruch möglich.
Durch eine Scheidung verfällt das Berliner Testament. Verstirbt ein Ehepartner, bevor eine Scheidung vollzogen wurde, verfällt das Testament nur, wenn bereits vor dem Ableben ein Scheidungsantrag gestellt wurde.
Sobald ein Ehepartner ablebt, kann das Testament nicht mehr aufgehoben werden. Auch eine Änderung der Erbreihenfolge ist dann nicht mehr möglich. Eine Ausnahme besteht dann, wen vor dem Ableben des Ehepartners ein Scheidungsantrag gestellt wurde. In diesem Fall ist das Berliner Testament hinfällig.
Wenn der verwitwete Ehepartner erneut heiratet, kann das Auswirkungen auf die Gültigkeit des Berliner Testaments haben. Wurde zu Lebzeiten beider Ehepartner eine Wiederverheiratungsklausel festgelegt, geht bei einer erneuten Heirat der Witwe/des Witwers das Erbe zu festgelegten Anteilen an den Schlusserben/Nacherben über.